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Fassungsvergleich zu 2. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

2. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz 1
§ 1neu
in Kraft ab 24.06.1955 · idF BGBl. Nr. 116/1955 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Höhe der Grundentschädigung nach § 10 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, wird in den im § 2 genannten Fällen mit dem dort bestimmten Vielfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 10. Mai 1947 gelautet haben, in Schillingen festgesetzt.