Änderungen zwischen den Fassungen
§ 123neu
Lagerung von Karbid.
§ 123.
(1) Die Lagerung von Karbid über Tage ist nach den Vorschriften der §§ 6 bis 12 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, vorzunehmen.
(2) In Grubenräumen darf Karbid nicht gelagert werden.