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Fassungsvergleich zu Allgemeine Bergpolizeiverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 1
§ 135neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 259/1975 § 135↗RIS↗
Ersatzlampen.
§ 135.
(1) Nehmen die Benützer an ihren Benzin-Sicherheitslampen während der Schicht Fehler oder Beschädigungen wahr, so haben sie die Lampen sofort gegen Ersatzlampen umzutauschen.
(2) Ersatzlampen sind in der Grube bereitzuhalten.