Änderungen zwischen den Fassungen
§ 135neu
Ersatzlampen.
§ 135.
(1) Nehmen die Benützer an ihren Benzin-Sicherheitslampen während der Schicht Fehler oder Beschädigungen wahr, so haben sie die Lampen sofort gegen Ersatzlampen umzutauschen.
(2) Ersatzlampen sind in der Grube bereitzuhalten.