Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Allgemeine Bergpolizeiverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 1
§ 188geändert
in Kraft 01.10.1975 – 08.01.2002 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · danach: BGBl. I Nr. 21/2002 § 188↗RIS↗
in Kraft ab 09.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 21/2002 § 188↗RIS↗
§ 188. Besitzt eine Grube nur einen wettereinziehenden Einbau, so kann die Berghauptmannschaft die Herstellung einer zweiten Tagöffnung anordnen, wenn eine Umkehrung der Wetterrichtung nicht möglich ist. Die zweite Tagöffnung muß ermöglichen, frische Wetter auch dann in die Grube zu leiten, wenn die eine Öffnung über Tage wetterdicht abgeschlossen werden muß.