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Fassungsvergleich zu Allgemeine Bergpolizeiverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 1
§ 195neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 259/1975 § 195↗RIS↗
Behandlung offenen Geleuchtes.
§ 195.
Offenes Geleuchte ist stets derart aufzuhängen oder hinzustellen, daß es Holz oder andere brennbare Stoffe nicht entzündet.