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Fassungsvergleich zu Allgemeine Bergpolizeiverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 1
§ 223neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 259/1975 § 223↗RIS↗
Bewetterung unbenützter Grubenteile.
§ 223.
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen auch außer Belegung stehende Grubenteile, die nicht wetterdicht abgeschlossen sind, dauernd bewettert werden.