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Fassungsvergleich zu Allgemeine Bergpolizeiverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 1
§ 250neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 259/1975 § 250↗RIS↗
Vormerkungen über Grubenbrände.
§ 250.
Über alle Brühungen und Brände sind Vormerkungen mit genauen Angaben über Ort, Zeit und Ursache ihrer Entstehung, über ihren Verlauf und über die Art der Gewältigung zu führen.