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Fassungsvergleich zu Allgemeine Bergpolizeiverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 1
§ 269neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 259/1975 § 269↗RIS↗
Spritzwasserleitungen.
§ 269.
(1) In kohlenstaubgefährdeten Gruben sind ortsfeste Spritzwasserleitungen einzubauen und dauernd gebrauchsfertig zu erhalten.
(2) Das Wasserleitungsnetz muß eine solche Ausdehnung haben, daß von ihm aus alle Baue mit Kohlenstaubentwicklung oder -ablagerung befeuchtet werden können.
(3) Die Verwendung von gesundheitsschädlichem Wasser ist verboten.