Änderungen zwischen den Fassungen
§ 295neu
Verbandpäckchen.
§ 295.
In jedem Bergbau müssen die Betriebsaufseher und Schießmänner mit Verbandpäckchen ausgerüstet sein. Solche Päckchen müssen auch an geeigneten Stellen der Grube und der Taganlagen bereitgehalten werden.