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Fassungsvergleich zu Durchführungsverordnung zum Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführungsverordnung zum Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz 1
§ 2neu
in Kraft ab 04.08.1960 · idF BGBl. Nr. 170/1960 § 2↗RIS↗
§ 2.
Durch die Ausgabe von 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 als Entschädigung gemäß § 5 Abs. 2 des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes tritt keine Änderung in der mit 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1955, festgelegten Ausstattung dieser Bundesschuldverschreibungen ein. Ihre Laufzeit endet daher ebenfalls am 31. Dezember 1964. Dadurch tritt auch keine Änderung in den Tilgungsbestimmungen gemäß § 4 lit. c bis f und g der 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz ein.