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Fassungsvergleich zu Durchführungsverordnung zum Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführungsverordnung zum Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz 1
§ 3neu
in Kraft ab 04.08.1960 · idF BGBl. Nr. 170/1960 § 3↗RIS↗
§ 3.
Für die Verwendung der 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 zur Entrichtung von Abgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes bleiben die Bestimmungen der §§ 8 bis 12 der vorgenannten Durchführungsverordnung in Geltung.