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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 25aufgehoben
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 25↗RIS↗
§ 25.
(1) Die nach den Bestimmungen der Anlage II zur Schieß- und Sprengmittelmonopolverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, in der Fassung des Artikels IV der Verordnung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483/1938 auf Patronen und Paketen anzubringenden Angaben müssen in schwarzer Farbe aufgedruckt sein.
(2) Auf den Kisten müssen die Angaben bei Wettersprengstoffen in schwarzer Farbe, bei allen übrigen Sprengstoffen in roter Farbe angebracht sein.