Änderungen zwischen den Fassungen
§ 25aufgehoben
§ 25.
(1) Die nach den Bestimmungen der Anlage II zur Schieß- und Sprengmittelmonopolverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, in der Fassung des Artikels IV der Verordnung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483/1938 auf Patronen und Paketen anzubringenden Angaben müssen in schwarzer Farbe aufgedruckt sein.
(2) Auf den Kisten müssen die Angaben bei Wettersprengstoffen in schwarzer Farbe, bei allen übrigen Sprengstoffen in roter Farbe angebracht sein.