Änderungen zwischen den Fassungen
§ 26aufgehoben
B. ZÜNDMlTTEL.
Sprengkapseln.
§ 26.
(1) Sprengkapseln müssen mindestens die Initiierwirkung der Normal-Sprengkapsel Nr. 8 haben (Anlage Z. 7).
(2) Sprengkapseln dürfen sich bei den im Bergbau vorkommenden Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen nicht nachteilig verändern (Anlage Z. 7).