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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 30aufgehoben
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 30↗RIS↗
§ 30.
(1) Sprengkapseln müssen in Schachteln zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Sie dürfen sich in vollen Schachteln nicht gegeneinander bewegen können. Ferner muß eine Vorrichtung vorhanden sein, die das Herausnehmen der ersten Kapsel erleichtert.
(2) Die Schachteln müssen mit einem Streifen verklebt sein.