Änderungen zwischen den Fassungen
§ 37aufgehoben
§ 37.
(1) Elektrische Brückenzünder mit besonders wirksamer Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder Streuströme (hochunempfindliche Zünder) dürfen keinen höheren Brückenwiderstand als 0,12 Ohm haben (Anlage Z. 15).
(2) Der zur Zündung hochunempfindlicher Zünder erforderliche Zündimpuls muß mehr als 1,1 Wattsekunden/Ohm und darf nicht mehr als 2,5 Wattsekunden/Ohm betragen (Anlage Z. 16).
(3) Hochunempfindliche Zünder dürfen bei einer Belastung mit 4 A Gleichstrom während 5 Minuten nicht gezündet werden (Anlage Z. 17).
(4) Fünf hintereinander geschaltete hochunempfindliche Zünder der gleichen Ausführung müssen durch einen Zündimpuls von 2,8 Wattsekunden/Ohm sicher gezündet werden (Anlage Z. 18).