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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 39aufgehoben
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 39↗RIS↗
§ 39.
(1) Elektrische Zünder, bei denen die Zünderteile unmittelbar im Leerraum der Sprengkapsel eingebaut sind und die Sprengkapselhülse zugleich die Zünderhülse bildet (Sprengzünder), müssen hinsichtlich der Sprengkapseln den Bestimmungen der §§ 26, 27 Abs. 1 und 3 sowie § 28 entsprechen, doch kann das Innenhütchen durch das Verzögerungssatzstück des Zünders ersetzt werden (Anlage Z. 19).
(2) Sprengzünder müssen wasserdicht sein. Die Isolation der Zünderdrähte muß Nebenschlüsse unter Wasser ausschließen (Anlage Z. 13 und 18).