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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 40aufgehoben
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 40↗RIS↗
§ 40. Sprengzünder, die für die Verwendung unter hohem Flüssigkeitsdruck vorgesehen sind (Unterwasserzünder), müssen auch unter einem Druck, der um 10% höher ist als der im Antrag genannte Höchstdruck, sicher gezündet werden (Anlage Z. 20). Außerdem müssen sie hinsichtlich ihrer Beständigkeit gegen hohe Temperaturen und chemische Einwirkungen den im Antrag genannten Anforderungen entsprechen.