§ 40. Sprengzünder, die für die Verwendung unter hohem Flüssigkeitsdruck vorgesehen sind (Unterwasserzünder), müssen auch unter einem Druck, der um 10% höher ist als der im Antrag genannte Höchstdruck, sicher gezündet werden (Anlage Z. 20). Außerdem müssen sie hinsichtlich ihrer Beständigkeit gegen hohe Temperaturen und chemische Einwirkungen den im Antrag genannten Anforderungen entsprechen.