Änderungen zwischen den Fassungen
§ 42aufgehoben
§ 42.
(1) Bei Sprengzündern mit Verzögerungssatz (Millisekundenzünder, Halbsekundenzünder) muß die Zeitstufennummer im Kapselboden eingeprägt sein. Außerdem muß an den Zünderdrähten ein Schild mit der Zeitstufennummer befestigt sein.
(2) Die Brennzeiten von Sprengzündern verschiedener Zeitstufen dürfen einander nicht überschneiden (Anlage Z. 23).
(3) Bei Unterwasserzeitzündern verschiedener Zeitstufen dürfen auch beim Abtun unter einem Druck, der um 10% höher ist als der im Antrag genannte Höchstdruck, keine Überschneidungen der Brennzeiten eintreten (Anlage Z. 23).
(4) Die beim Abbrennen des Verzögerungssatzes von Sprengzündern entwickelte Wärme darf auch einen leicht entzündlichen Sprengstoff nicht zünden (Anlage Z. 24).
(5) Wettersichere Halbsekundenzünder dürfen nur zehn Zeitstufen haben.