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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 45aufgehoben
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 45↗RIS↗
Detonationsverzögerer.
§ 45. Detonationsverzögerer müssen durch detonierende Zündschnüre sicher gezündet werden und diese sicher zu zünden vermögen. Eine Detonationsübertragung zwischen den eingeführten Enden der detonierenden Zündschnüre unter Ausschaltung des Verzögerers darf hiebei nicht eintreten (Anlage Z. 27).