Änderungen zwischen den Fassungen
§ 52aufgehoben
Detonierende Zündschnüre.
§ 52.
(1) Detonierende Zündschnüre müssen durch eine Normal-Sprengkapsel Nr. 8 zuverlässig zur Detonation gebracht werden können (Anlage Z. 29).
(2) Zwischen zwei Zündschnurstücken gleicher Art muß eine Detonation durch einfaches Aneinanderlegen sicher übertragen werden. Benachbarte detonierende Zündschnüre gleicher Art dürfen sich gegenseitig nur auf geringe Entfernung initiieren (Anlage Z. 30).
(3) Detonierende Zündschnüre müssen auch schwer initiierbare Sprengstoffe zuverlässig zur Detonation bringen (Anlage Z. 31).
(4) Die Detonationsgeschwindigkeit der detonierenden Zündschnüre muß mindestens 4000 m/s betragen (Anlage Z. 32).