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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 52aufgehoben
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 52↗RIS↗
Detonierende Zündschnüre.
§ 52.
(1) Detonierende Zündschnüre müssen durch eine Normal-Sprengkapsel Nr. 8 zuverlässig zur Detonation gebracht werden können (Anlage Z. 29).
(2) Zwischen zwei Zündschnurstücken gleicher Art muß eine Detonation durch einfaches Aneinanderlegen sicher übertragen werden. Benachbarte detonierende Zündschnüre gleicher Art dürfen sich gegenseitig nur auf geringe Entfernung initiieren (Anlage Z. 30).
(3) Detonierende Zündschnüre müssen auch schwer initiierbare Sprengstoffe zuverlässig zur Detonation bringen (Anlage Z. 31).
(4) Die Detonationsgeschwindigkeit der detonierenden Zündschnüre muß mindestens 4000 m/s betragen (Anlage Z. 32).