Änderungen zwischen den Fassungen
§ 58aufgehoben
Zeitzündschnüre.
§ 58.
(1) Zeitzündschnüre müssen eine Umspinnung oder Umhüllung haben, welche die Pulverseele ausreichend gegen mechanische Beanspruchungen schützt (Anlage Z. 35). Die Umspinnung darf nicht aus Papiergarn bestehen.
(2) An den Schnittenden der Zeitzündschnüre darf die Pulverseele nicht ausrieseln.