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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 58aufgehoben
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 58↗RIS↗
Zeitzündschnüre.
§ 58.
(1) Zeitzündschnüre müssen eine Umspinnung oder Umhüllung haben, welche die Pulverseele ausreichend gegen mechanische Beanspruchungen schützt (Anlage Z. 35). Die Umspinnung darf nicht aus Papiergarn bestehen.
(2) An den Schnittenden der Zeitzündschnüre darf die Pulverseele nicht ausrieseln.