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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 59aufgehoben
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 59↗RIS↗
§ 59.
(1) Die Brenndauer der Zeitzündschnüre darf bei Anlieferung und nach vierwöchiger Lagerung bei Zimmertemperatur nicht weniger als 110 s/m und nicht mehr als 130 s/m betragen. Nach 14tägiger Lagerung bei den im Bergbau vorkommenden Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen darf sie nicht weniger als 105 s/m und nicht mehr als 135 s/m betragen. In keinem Falle darf sie um mehr als +- 10 s/m von der vom Hersteller angegebenen Brenndauer (§ 62 lit. d) abweichen (Anlage Z. 36).
(2) Die Brenndauer von Unterwasserzeitzündschnüren darf auch nach 24stündiger Lagerung unter Wasser um höchstens +- 10 s/m von der vom Hersteller angegebenen Brenndauer abweichen (Anlage Z. 37).