Änderungen zwischen den Fassungen
§ 59aufgehoben
§ 59.
(1) Die Brenndauer der Zeitzündschnüre darf bei Anlieferung und nach vierwöchiger Lagerung bei Zimmertemperatur nicht weniger als 110 s/m und nicht mehr als 130 s/m betragen. Nach 14tägiger Lagerung bei den im Bergbau vorkommenden Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen darf sie nicht weniger als 105 s/m und nicht mehr als 135 s/m betragen. In keinem Falle darf sie um mehr als +- 10 s/m von der vom Hersteller angegebenen Brenndauer (§ 62 lit. d) abweichen (Anlage Z. 36).
(2) Die Brenndauer von Unterwasserzeitzündschnüren darf auch nach 24stündiger Lagerung unter Wasser um höchstens +- 10 s/m von der vom Hersteller angegebenen Brenndauer abweichen (Anlage Z. 37).