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Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
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§ 63
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Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 63
aufgehoben
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF
BGBl. Nr. 215/1963
· aufgehoben durch
BGBl. II Nr. 27/2001
§ 63↗
RIS↗
Zündschnuranzünder.
§ 63. Zündschnuranzünder müssen die Pulverseele einer Zeitzündschnur sicher zu zünden vermögen und leicht entzündbar sein (Anlage Z. 39).