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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 64aufgehoben
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 64↗RIS↗
§ 64. Zündstäbchen müssen an einem Ende ein gekennzeichnetes, wenigstens 2O mm langes unbrennbares Stück haben. Ihre Brenndauer muß zwischen 50 und 62 s liegen.