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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 69aufgehoben
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 69↗RIS↗
C. GERÄTE UND HILFSMITTEL.
§ 69. Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit müssen bei ordnungsgemäßem Gebrauch die ihrem Verwendungszweck entsprechenden Aufgaben sicher erfüllen und dürfen hiebei keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen oder für den Bestand eines Bergbaues herbeiführen (Anlage Z. 42).