C. GERÄTE UND HILFSMITTEL.
§ 69. Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit müssen bei ordnungsgemäßem Gebrauch die ihrem Verwendungszweck entsprechenden Aufgaben sicher erfüllen und dürfen hiebei keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen oder für den Bestand eines Bergbaues herbeiführen (Anlage Z. 42).