Änderungen zwischen den Fassungen
§ 75aufgehoben
§ 75.
(1) Zündmaschinen mit einer Zündspannung unter 1500 V müssen kräftige Anschlußklemmen mit Muttern haben, die gegen Verlorengehen gesichert sind.
(2) Zwischen den beiden Anschlußklemmen muß ein wenigstens 10 mm hoher Steg aus Isolierstoff angebracht sein.