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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 75aufgehoben
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 75↗RIS↗
§ 75.
(1) Zündmaschinen mit einer Zündspannung unter 1500 V müssen kräftige Anschlußklemmen mit Muttern haben, die gegen Verlorengehen gesichert sind.
(2) Zwischen den beiden Anschlußklemmen muß ein wenigstens 10 mm hoher Steg aus Isolierstoff angebracht sein.