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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 76aufgehoben
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 76↗RIS↗
§ 76. Bei Zündmaschinen mit einer Zündspannung von 1500 V und darüber muß der Anschluß für die Schießleitung sicher wirksam und gegen unbeabsichtigte Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.