Änderungen zwischen den Fassungen
§ 77aufgehoben
§ 77.
(1) Der von Zündmaschinen für Reihenschaltung gelieferte Stromimpuls muß die Zünder einer Zünderkette mit dem am Leistungsschild angegebenen Grenzwiderstand (§ 83 lit. f) oder einem kleineren Widerstand sicher zu zünden vermögen (Anlage Z. 45).
(2) Der von Zündmaschinen für Parallelschaltung gelieferte Stromimpuls muß bei allen Schußanordnungen, die nach den Angaben des Leistungsschildes (§ 83 lit. g) zulässig sind, die Zünder sicher zu zünden vermögen (Anlage Z. 45).