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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 78aufgehoben
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 78↗RIS↗
§ 78. Zündmaschinen mit unmittelbarem Handantrieb müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die beim Grenzwiderstand (§ 83 lit. f) eine Stromabgabe in die Schießleitung nur dann zuläßt, wenn die Stromstärke mindestens 1 A beträgt.