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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 79aufgehoben
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 79↗RIS↗
§ 79. Federzugmaschinen müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die eine Auslösung bei nicht vollkommen gespannter Zugfeder verhindert. Außerdem müssen sie einen Kontakt besitzen, der den Generator erst dann mit den Anschlußklemmen verbindet, wenn er nahezu seine höchste Spannung erreicht hat.