Änderungen zwischen den Fassungen
§ 80aufgehoben
§ 80.
(1) Bei Kondensatorzündmaschinen mit regelbarer Zündspannung muß zur Anzeige der Zündspannung im Gehäuse ein Spannungsmesser geschützt eingebaut sein.
(2) Kondensatorzündmaschinen mit nicht regelbarer Zündspannung müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die eine Stromabgabe in die Schießleitung erst nach Erreichen der auf dem Leistungsschild angegebenen Zündspannung (§ 83 lit. h) zuläßt.
(3) Kondensatorzündmaschinen müssen gegen Überspannungen gesichert und so gebaut sein, daß nach Betätigung keine gefährlichen Restladungen auf den Kondensatoren verbleiben.