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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 83aufgehoben
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 83↗RIS↗
§ 83. Auf dem Gehäuse der Zündmaschine muß ein Leistungsschild angebracht sein, das folgende Angaben enthält:
a) Typenbezeichnung,
b) Erzeuger und Erzeugungsort,
c) Fabriksnummer,
d) Jahr der Herstellung,
e) Zündart und Schaltweise,
f) bei Zündmaschinen für Reihenschaltung der Grenzwiderstand für die in lit. e genannte Zünderart, bei Kondensatorzündmaschinen mit regelbarer Zündspannung außerdem die Grenzwiderstände für Abstufungen der Zündspannung von je 500 V,
g) bei Zündmaschinen für Parallelschaltung die zulässige Anzahl der Schüsse insgesamt, der Zündstromverzweigungen und der Schüsse in jeder Zündstromverzweigung innerhalb festgesetzter Grenzen des Schießleitungswiderstandes,
h) bei dynamoelektrischen Zündmaschinen Zündspannung und Zündstromstärke,
bei Kondensatorzündmaschinen Zündspannung und Kapazität,
i) bei schlagwettergeschützten Maschinen das Datum der Stückprüfung, das Zeichen des Prüfers und das Zeichen „(S)''.