Änderungen zwischen den Fassungen
§ 86aufgehoben
§ 86.
(1) Die Bauart schlagwettergeschützter Zündmaschinenprüfgeräte muß sinngemäß den im § 309 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, genannten Vorschriften für den Bau schlagwettergeschützter elektrischer Betriebsmittel entsprechen. Hievon sind die Geräteanschlüsse ausgenommen. Ebenso gelten bei Schutzart „erhöhte Sicherheit'' nicht die besonderen Anforderungen an Isolierstoffe, Kriechstrecken und Luftstrecken (Anlage Z. 52).
(2) An jedem schlagwettergeschützten Zündmaschinenprüfgerät muß vor der Auslieferung und nach Instandsetzung eine Stückprüfung nach den im Abs. 1 genannten Vorschriften durchgeführt werden.