Änderungen zwischen den Fassungen
§ 88aufgehoben
Zündkreisprüfer.
§ 88.
(1) Im Bergbau dürfen nur Zündkreisprüfer (Minenprüfer) verwendet werden, die es ermöglichen, den Widerstand der Schießanlage zu messen.
(2) Zündkreisprüfer müssen ein gegen mechanische und chemische Einflüsse widerstandsfähiges, wasserdichtes Gehäuse haben.