Änderungen zwischen den Fassungen
§ 94aufgehoben
§ 94.
(1) Die Meßgenauigkeit der Zündkreisprüfer muß bei senkrechter und waagrechter Gebrauchslage mindestens +- 1,5% der Skalenlänge betragen.
(2) Abweichungen bis zu 10% der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Meßgenauigkeit nicht beeinflussen.