Änderungen zwischen den Fassungen
§ 98aufgehoben
§ 98.
(1) Schießleitungen müssen isoliert sein. Die Drahtisolation darf keinen höheren spezifischen Durchgangswiderstand als 2 x 10 hoch 12 Ohm x cm haben (Anlage Z. 8a).
(2) Die Isolierung muß ausreichende Biege- und Reibungsfestigkeit sowie genügende thermische Beständigkeit haben (Anlage Z. 57).
(3) Die elektrische Durchschlagsfestigkeit der Isolierung muß mindestens 1000 V betragen und darf nicht geringer sein als der 1,5fache Wert der angegebenen zulässigen Zündspannung (§ 101 lit. e, Anlage Z. 58).
(4) Schießleitungen müssen einadrig sein, das heißt, Hin- und Rückleitung dürfen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen. Die Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg (Stegschießleitung) oder durch Verschweißen gilt nicht als gemeinsame Umhüllung.