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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 98aufgehoben
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 98↗RIS↗
§ 98.
(1) Schießleitungen müssen isoliert sein. Die Drahtisolation darf keinen höheren spezifischen Durchgangswiderstand als 2 x 10 hoch 12 Ohm x cm haben (Anlage Z. 8a).
(2) Die Isolierung muß ausreichende Biege- und Reibungsfestigkeit sowie genügende thermische Beständigkeit haben (Anlage Z. 57).
(3) Die elektrische Durchschlagsfestigkeit der Isolierung muß mindestens 1000 V betragen und darf nicht geringer sein als der 1,5fache Wert der angegebenen zulässigen Zündspannung (§ 101 lit. e, Anlage Z. 58).
(4) Schießleitungen müssen einadrig sein, das heißt, Hin- und Rückleitung dürfen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen. Die Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg (Stegschießleitung) oder durch Verschweißen gilt nicht als gemeinsame Umhüllung.