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Fassungsvergleich zu Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt 1
§ 104geändert
in Kraft 01.10.1975 – 08.01.2002 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · danach: BGBl. I Nr. 21/2002 § 104↗RIS↗
in Kraft ab 09.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 21/2002 § 104↗RIS↗
§ 104. Bei Signalgebung nach den Bestimmungen des § 80 müssen die Signale durch einen ständigen Begleiter des Fördergestelles oder Fördergefäßes gegeben werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Im übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Signalgebung soweit Anwendung, als sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der Ausführung der Signalvorrichtungen durchführbar sind.