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Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
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§ 0↗
RIS↗
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§ 117
neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF
BGBl. Nr. 259/1975
§ 117↗
RIS↗
§ 117.
Bei Signalgebung nach den Bestimmungen des § 80 gelten die Vorschriften für Anschläger sinngemäß auch für Begleiter des Fördergestelles oder Fördergefäßes.