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Fassungsvergleich zu Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt 1
§ 118neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 259/1975 § 118↗RIS↗
Mängel
§ 118.
(1) Mängel an Seilfahrtanlagen sind so rasch wie möglich zu beheben.
(2) Nehmen Dienstnehmer an Seilfahrtanlagen einen Mangel wahr, der eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen könnte, so haben sie unverzüglich dem Betriebsleiter oder einem zuständigen Betriebsaufseher Meldung zu erstatten. Diese haben die Seilfahrt bis zur Behebung des Mangels einzustellen.