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Fassungsvergleich zu Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt 1
§ 119geändert
in Kraft 01.10.1975 – 08.01.2002 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · danach: BGBl. I Nr. 21/2002 § 119↗RIS↗
in Kraft ab 09.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 21/2002 § 119↗RIS↗
Meldungen an die Berghauptmannschaft
§ 119. Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden:
a) wesentliche Schäden oder Mängel an der Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse, auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen sind;
b) Unterbrechungen der Seilfahrt von mehr als zwei Wochen Dauer, die Wiederaufnahme der Seilfahrt nach solchen Unterbrechungen und ihre dauernde Einstellung.