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Fassungsvergleich zu Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt 1
§ 125neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 259/1975 § 125↗RIS↗
§ 125.
Die Seilgeschwindigkeit bei der Besichtigung von Seilen darf zum Zwecke der täglichen Prüfung der Oberseile höchstens 1 m/s, bei allen anderen Prüfungen nicht wesentlich mehr als 0,5 m/s betragen. Seilstellen, die erfahrungsgemäß starkem Verschleiß unterliegen, und Seileinbände sind auch bei Stillstand zu besichtigen.