Änderungen zwischen den Fassungen
§ 127neu
Einmalige Prüfungen
Seile
§ 127.
Von jeder angelieferten Seillänge ist ein etwa 3 m langes Belegstück abzutrennen und bezeichnet in einem trockenen Raum einen Monat länger aufzubewahren, als von dieser Seillänge ein Seil zur Seilfahrt benützt wird.