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Fassungsvergleich zu Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt 1
§ 62neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 259/1975 § 62↗RIS↗
§ 62.
(1) Beim Schachtabteufen müssen die Verbindungsteile zwischen Förderkübel und seinem Aufhängebügel wenigstens eine zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei der Güterförderung aufweisen.
(2) Tragaugen von Förderkübeln dürfen nicht angeschweißt sein und keine Schweißungen aufweisen.
(3) Förderkübel müssen gegen Umkippen während des Treibens gesichert sein.
(4) Schweißungen an Förderkübeln dürfen nicht auf Zug oder Biegung beansprucht werden.