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Fassungsvergleich zu Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt 1
§ 69neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 259/1975 § 69↗RIS↗
§ 69.
In Seilfahrtanlagen, in denen das Gesamtgewicht des Fördergestelles oder Fördergefäßes von einer Königstange getragen wird, müssen Notgehänge vorhanden sein, die der Vorschrift des § 68 Abs. 5 entsprechen.