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Fassungsvergleich zu Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.03.1968 · idF BGBl. Nr. 71/1968 § 11↗RIS↗
§ 11. Gegenstand der Enteignung
(1) Die Enteignung kann umfassen:
a) die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
b) die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(2) Es ist vorzusehen, daß von einer Enteignung gemäß Abs. 1 lit. b nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.