Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Tierversicherungsförderungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tierversicherungsförderungsgesetz 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF BGBl. Nr. 442/1969 § 3↗RIS↗
§ 3.
Der vom Bund zu leistende Gesamtbetrag darf 250.000 S jährlich nicht übersteigen. Die Beihilfe steht nur jenen kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen zu, die am 1. Jänner 1969 bestanden haben.