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Fassungsvergleich zu Tierversicherungsförderungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tierversicherungsförderungsgesetz 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF BGBl. Nr. 442/1969 § 4↗RIS↗
§ 4.
Zwecks Vereinfachung der Abwicklung wird die Beihilfe nach § 1 nicht mit den betreffenden Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, sondern mit dem Rückversicherungsverein abgerechnet.