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Fassungsvergleich zu Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammaler××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammaler 1
§ 5neu
in Kraft ab 21.07.1976 · idF BGBl. Nr. 355/1976 § 5↗RIS↗
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Glasmaler oder Porzellanmaler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kerammaler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung