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Fassungsvergleich zu GewO 1973××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) (aufgehoben) 1
§ 373haufgehoben
in Kraft 01.01.1994 – 18.03.1994 · idF BGBl. Nr. 29/1993 § 373h↗RIS↗
§ 373h.
Hinsichtlich der inländischen Niederlassung von Finanzinstituten im Sinne des Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG aus anderen EWR-Vertragsstaaten, die Tätigkeiten gemäß Z 2 bis 14 des Anhanges zur genannten Richtlinie, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ausüben, und hinsichtlich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung durch solche Finanzinstitute nach Österreich gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Bankwesengesetzes. Den genannten Bestimmungen des Bankwesengesetzes entgegenstehende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993