Anhängige Verfahren
§ 257. Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangenen und mit Strafe bedroht gewesenen Zuwiderhandlungen der im § 215 genannten Art und für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren gelten die bis dahin anzuwenden gewesenen Vorschriften.